ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Nach den Regelungen des Gesetzes über Immobilienvermittlung (NN 107/07), Rapidus GmbH aus Tar bringt:
 
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. EINLEITUNGSREGELUNGEN
Artikel 1.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen bestehen aus Regelungen, besonders über:
  • Durchführung der Vermittlung des Vermittlers im Immobilienverkehr,
  • Sorten von Verträgen über Vermittlung im Immobilienverkehr, Verschliessen, Ausfüllen und Kündigung der Verträge
  • Rechten und Verpflichtungen des Vermittlers und Auftraggebers
  • Vermittlungsgebühr.
Artikel 2.

Manche Begriffe im Sinne von diesen Geschäftsbedingungen bedeuten das Folgende:

  1. Vermittlung im Immobilienverkehr sind Tätigkeiten des Vermittlers, die Verbinden von Auftraggeber und der dritten Person bedeuten, wie auch Verhandlungen und Vorbereitungen für rechtliche Aktivitäten, die mit Verkehr der Immobilien verbunden sind, besonders beim Kauf, Verkauf, Umtausch, Vermieten, Pacht usw.
  2. Vermittler ist Handelsgesellschaft (Name der Agentur) für Leistungen und Handel, die folgende Tätigkeit ausübt: Agentur für Immobilienverkehr, bzw. Vermittlung im Immobilienverkehr
  3. Auftraggeber ist physiche oder rechtliche, einheimische oder ausländische Person, die mit dem Vermittler einen Vertrag über Vermittlung macht (Verkäufer, Käufer, Verpächter, Vermieter, Mieter und alle andere mögliche Teilnehmer im Immobilienverkehr).
  4. Dritte Person ist die Person, die der Vermittler mit dem Auftraggeber zu verbinden versucht, wegen Verhandlungen über rechtliche Aktivitäten, die mit spezificschen Bauen verbunden sind.
  5. Immobilien sind Teile der Grundfläche, zusammen mit allem, das mit dem Grund verbunden ist, entweder auf der Oberfläche oder unten, nach den Regelungen der allgemeinen Vorschrift über Eigentum und anderen realen Rechten.

Artikel 3
Vermittler, schriftlich oder mündlich, erhält oder gibt Angebote des Vertrags über Vermittlung mit den Auftraggebern.

III. VERTRAG ÜBER VERMITTLUNG

Artikel 4.

(1) Mit dem Vertrag über Vermittlung im Immobilienverkehr (im weiteren Text: Vertrag), verpflichtet sich der Vermittler, dass er sich bemüht, die dritte Person in Verbindung mit dem Auftraggeber zu bringen, wegen Verhandlung und Verschliessen des bestimmten rechtlichen Geschäfts, Übertragen oder Bestimmen des spezifischen Rechtes an der Immobilie, und der Auftraggeber verpflichtet sich, dass er bestimmtes Vermittlungsgebühr auszahlt, im Falle dass das Geschäft erfolgreich verschlossen wird.

(2) Der Vertrag wird in der schriftlichen Form und befristet verschlossen. Der Vertrag ist verschlossen, wenn die beiden Seiten ihn unterschreiben..

(3) Wenn der Vermittler und der Auftraggeber die Frist nicht bestimmen, dann wird es verstanden, dass er auf die Periode von 12 Monaten verschlossen ist, und kann durch eine Vereinbarung von beiden Seiten mehrmals verlängert werden.
(4) Verbindlicher Teil zwischen Vermittler und Auftraggeber ist unter Regelungen der allgemeinen Vorschriften des Verpflichtrechtes.
Artikel 5.

Inhalt des Vertrags
(1) Im Vertrag sind die Angaben über Vermittler, Auftraggeber, Typ und sehr wichtigen Inhalt des Geschäfts, für das der Vermittler vermittelt, Vermittlungsgebühr, Frist und Bedingungen der Auszahlung, wie auch über möglichen Kosten, die entstehen, wenn der Vermittler, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber für ihn auch andere Leistungen erledigt, verbunden mit dem Geschäft, das Betreff der Vermittlung ist.

(2) Der Vertrag kann auch andere Angaben enthalten, die mit dem Geschäft, wofür es vermitteltwird, verbunden sind.

Artikel 6.

Ausschliessliche Vermittlung

(1) Der Auftraggeber kann sich durch den Vertrag verpflichten, dass er für das vermittelte Geschäft keinen anderen Vermittler beauftragen wird, bzw. dass er die Immobilie nicht allein oder auf andere Art und Weise verkaufen wird – der Vertrag über ausschliessliche Vermittlung, die Pflicht muss ausdrücklich vereinbart sein, und der Vermittler ist verpflichtet, den Auftraggeber mit der Bedeutung und rechtlicher Folge dieser Klausel.


(2) Im Falle dass der Auftraggeber während der Dauer des Vertrags ein rechtliches Geschäft ohne Vermittler beschliesst, bzw. allein oder auf eine andere Art und Weise, und für das dem ausschliesslichen Vermittler einen Auftrag für Vermittlung gegeben wurde, soll der Auftraggeber dem Vermittler das Vermittlungsgebühr bezahlen, in der Summe für diese Leistung, oder reale Kosten, die während der Vermittlung entstanden sind, und die nicht grösser als Vermittlungsgebühr sein können, was bei der Verschliessung des Vertrags über ausschliessliche Vermittlung besprochen wird.

Artikel 7.

Beendigung des Vermittlungsvertrags

(1) Ein befristeter Vertrag ist beendet, wenn die Frist verlaufen ist, und wenn nicht ein anderer Vertrag für den es vermittelt wurde, oder mit der Kündigung von beiden Seiten. Wenn die Kündigungsfrist nicht spezifisch durch den Vertrag festgestellt ist, dann ist diese Frist 8 Tage von der Einnahme der Kündigung.

(2) Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, alle Kosten zu bezahlen, die im Vertrag auflistet waren, als Kosten, der Auftraggeber zusätzlich bezahlt.
(3) Wenn in der Zeitspanne nicht länger als Dauer des Vertrags, nach der Beendigung dieses Vertrags der Auftraggeber ein rechtliches Geschäft schliesst, der eine Folge der Aktivitäten von Vermittler ist, vor der Beendigung des Vertrags, soll der Auftraggeber dem Vermittler ein Vermittlungsgebühr in der ganzen Summe bezahlen, ausser in dem Fall, wo es anders beschlossen wurde.

(4) Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich auch auf die Beendigung des Vertrags über ausschliessliche Vermittlung.

IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

IV. I. PFLICHTEN DES VERMITTLERS

Artikel 8.

(1) Der Vermittler ist verpflichtet, dass er während der Aktivitäten der Vermittlung, und anderen Aktivitäten im Bezug mit dem Geschäft, das Betreff der Vermittlung ist, mit voller Beachtung die Aktivitäten erledigen, nach Regeln des Faches und Sitten (Aufmerksamkeit des guten Fachmanns).
(2) Der Vermittler wird während der Werbung in den Kommunikationsmitteln, und anderen schriftlichen und elektronischen Medien, in seinen Räumen und in anderen Plätzen, wo Werbung erlaubt ist, im Bezug mit der Immobilie, die Betreff des Geschäfts ist, seine Firma zu veröffentlichen.
Artikel 9.

Der Vermittler soll besonders Folgendes ausüben:
1. sich bemühen, eine Person für Beschliessen des vermittelten Geschäfts zu finden und mit dem Auftraggeber zu verbinden,
2. den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Preis der ähnlichen Immobilien bekannt zu machen,
3. beschaffen und erledigen die Einsicht in die Dokumente, mit den das Eigentum oder anderes Recht an der betroffenen Immobilie verbunden ist,
4. alle nötige Aktivitäten zu erledigen, für die Vorstellung (Präsentation) der Immobilie auf dem Markt, Werbungsaktivitäten zu erledigen und alle andere Aktivitäten zu erledigen, die durch den Vertrag im Immobilienverkehr, die eine herkömmliche Präsentation übergehen, und für die er Recht hat; auf besondere, im voraus ausgedrückte Kosten
5. Überblick der Immobilien zu ermöglichen,
6. in Verhandlungen zu vermitteln und sich bemühen, dass es zum Vertragsverschluss kommt, wenn er sich dafür besonders verpflichtet hat,
7. Personalangaben des Auftraggebers zu behalten, und nach dem schriftlichen Auftrag des Auftraggebers, die Angaben über die Immobilie zu behalten, als Geschäftsgeheimnis, wie auch alle Angaben, die damit verbunden sind, oder mit dem Geschäft, für das er vermittelt,
8. Wenn der Betreff des Vertrags ein Grundstück ist, soll der Zweck des betroffenen Grundstückes geprüft werden, nach den Regeln über räumliche Einrichrung, die mit diesem Grundstück im Zusammenhang sind,
9. den Auftraggeber zu benachrichtigen, über alle Umstände, die für beabsichtigtes Geschäft wichtig sind, die ihm bekannt sind, oder
10. die bekannt sein müssen.
Artikel 10.

(1) Es ist verstanden, dass der Vermittler dem Auftraggeber eine Verbindung mit der dritten Person ermöglicht hat, mit dem Ziel der Verhandlung über den Verschluss des vermittelten Geschäfts, wenn der Auftraggeber einen Kontakt mit der dritten Person ermöglicht hat, mit der er über dieses Geschäft verhandelt und vermittelt hat, und besonders wenn er:
• unmittelbar gebracht oder Richtungen gegeben hat, für die Ansicht der betroffenen Immobilie
• ein Treffen des Auftraggebers und der dritten Person organisiert hat, wegen Verhandlungen für die Beschliessung des rechtlichen Geschäfts
• dem Auftraggeber den Namen, Telefonnumer, Telefax oder Adresse der dritten Person bekanntgemacht hat, oder ihm die Lokation bekanntgemacht hat
• der befragten Immobilie
(2) Der Auftraggeber, der Vermittlungsgeschäfte für Auftraggeber erledigt, und der nicht bekannt sein will, hat keine Pflicht, die Identität des Auftraggebers der dritten Person zu entdecken, solange das rechtliche Geschäft beschlossen ist.

IV.II. PLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 11.

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, besonders Folgendes zu erledigen:
1. mit dem Vermittler den Vermittlungsvertrag zu beschliessen, oder den Vertrag über ausschliessliche Vermittlung zu beschliessen
2. den Vermittler zu benachrichtigen, über alle Umstände, die für die Vermittlung wichtig sind, und alle genaue Angaben über die Immobilie zu geben; im Falle dass er es hat, dem Vermittler Lokations-, Bau- und Gebrauchsddokumentation zu geben, für die Immobilie, die Betreff des Vertrags ist, und auch die Beweise, dass die dritte Partei behandelt wurde,
3. dem Vermittler Dokumente zu geben, die sein Eigentum der Immobilie beweisen, bzw, anderes reale Recht an der Immobilie, und den Vermittler an alle registrierte und nichtregistrierte Verschuldungen oder Last, die es an der Immobilie gibt.
4. dem Vermittler und der dritten Person die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen,
5. den Vermittler über alle Angaben über die beauftragte Immobilie zu benachrichtigen, was besonders die Beschreibung und Preis einschliesst,
6. Angebote und Nachrichten des Vermittlers muss man vertraulich behandeln, und nur mit einem schriftlichen Erlaubnis kann er sie der dritten Person vermitteln, und wenn der Empfänger des Angebotes oder der Auftraggeber mit den Immobilien bekanntgemacht ist, die ihm der Vermittler angeboten hat, dann soll er unverzüglich darüber den Vermittler benachrichtigen,
7. nach der Beschliessung des vermittelten rechtlichen Geschäfts, bzw. Vorvortrags, mit dem er sich verpflichtet hat, das vermittelte rechtliche Geschäft zu schliessen, soll er das Vermittlungsgebühr auszahlen, wenn es nicht anders vereinbart ist,
8. wenn dass ausdrücklich vereinbart ist, dem Vermittler alle Kosten nachzuholen, die während der Vermittlung entstanden sind, und die herkömmlichen Kosten der Vermittlung übergehen,
9. den Vermittler schriftlich zu benachrichtigen, über alle Veränderungen, für die er den Vermittler ermächtigt hat, und besonders über die Veränderungen im Bezug auf Eigentum an der Immobilie.
(2) Der Auftraggeber muss nicht bei den Verhandlungen mit der dritten Person anwesend sein, die der Vermittler gefunden hat, er muss auch das rechtliche Geschäft nicht schliessen, und die Verordnung des Vertrags, mit der es anders vereinbart ist, ist nicht gültig.
Der Auftraggeber ist für alle Schäden verantwortlich, wenn er dabei nicht bona fide behandelt hat, und soll alle Kosten nachholen, die während der Vermittlung entstanden sind, die nicht grösser als Vermittlungsgebühr für das vermittelte Geschäft sein können.

V. VERMITTLUNGSGEBÜHR

Artikel 12.

(1) Die Höhe des Vermittlungsgebührs ist durch den Vertrag bestimmt.

Artikel 13.

Recht zum Vermittlungsgebühr

(1) Der Vermittler bekommt das Vermittlungsgebühr im Moment der Schliessung des rechtlichen Geschäfts, für den er vermittelt hat, bzw. bei der Vermittlung des Vorvortrags für das rechtliche Geschäft, das er vermittelte, sofern nichts anders vereinbart worden ist.
(2) Der Vermittler kann verlangen, die Auszahlung teilweise im voraus zu bekommen, bzw. vor der Schliessung des Vorvortrags, bzw. Vortrags im Zusammenhang mit Absatz 1 dieses Artikels. Die Kosten der zusatzlichen Leistungen im Bezug mit dem Geschäft, das Betreff der Verhandlung ist, kann der Vermittler berechnen, in der Höhe der realen Kosten, wenn es so vereinbart worden ist, zwischen dem Vermittler und Auftraggeber.

(3) Nach der Beendigung des Vertrags hat der Vermittler recht zum Gebühr in der Zeitspanne bis zu 12 Monate, wenn es durch den Vertrag nicht anders vereinbart worden ist, und in den Fällen, wenn der Auftraggeber mit der dritten Person ein rechtliches Geschäft schliesst, das die Folge der Tätigkeiten des Vermittlers ist, vor der Beendigung des Vermittlungsvertrags.
(4) Der Vermittler hat das Recht auf Gebühr auch in den Fällen, wenn der Ehepartner oder Lebenspartner, Nachkommen oder Eltern des Vermittlers ein rechtliches Geschäft schliesst, für das der Vermittler mit der dritten Person vermittelt hat, mit der der Vermittler den Auftraggeber zur Verbindung gebracht hat.
Artikel 12.
Beträge der Gebühren

Das Gebühr wird in Prozentsätzen berechnet von dem gesamten erreichten Betrag des Kaufvertrags, und auf sie wird Mehrwertsteuer berechnet.


VI. ENDVERORDNUNGEN

(1) Die Beziehungen zwischen dem Vermittler und Auftraggeber, die durch diese Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht bestimmt sind, wie auch durch den Vertrag oder den Vertrag über ausschliessliche Vermittlung, werden indirekt Verordungen des Gesetzes über Vermittlung im Immobilienverkehr angewendet, bzw. wenn sie auch nicht auf dieser Art und Weise nicht erledigt sind, dann werden allgemeine Verordungen der Vermittlungsvertrags angwendet und andere Verordungen des Gesetzes über die Schuldverhältnisse.

(2) Mögliche Rechtstreitsachen behandelt das zuständige Gericht in Poreč, Kroatien.

In Tar, den 1 Januar 2014.